FREIE UND HANSESTADT HAMBURG

2011-12-19 · 12 Sicherheitsbeleuchtung Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in not-wendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen sowie in fensterlosen Aufenthalts-räumen vorhanden sein (§ 51 HBauO). 13 Alarmierungsanlagen Schulen müssen Alarmierungsanlagen haben, durch die im Gefahrenfall die Räumung

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